Formale Änderung der Rechtsgrundlagen ab dem 25.6.21

Die beiden geltenden und auslaufenden Rechtsverordnungen: die Corona- Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung und die Corona- Einrichtungsschutzverordnung werden  zu einer einzigen Corona-Schutzverordnung zusammengefasst, die am Freitag, dem 25. Juni 2021 in Kraft tritt.

Hier haben die § 2, 6, 13 besondere Bedeutung für den Schulbetrieb.

Die für die Schule relevanten Punkte:

  • Eine Alltagsmaske genügt bei Schüler*innen auf den Durchgangsflächen und im Klassen- oder Fachraum bis zur Einnahme des Sitzplatzes.
  • Ausnahmen von der Maskenpflicht bestehen weiterhin für Kinder unter 6 Jahren, für Personen, die aufgrund einer Behinderung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Maske tragen können, zur Nahrungsaufnahme sowie in Situationen, in denen es aus schulischen Zwecken erforderlich ist, die Maske abzulegen, also etwa beim Schulsport.
  • Teilnahme am Präsenzunterricht weiterhin nur mit Nachweis eines negativen Testergebnisses (professionellen Schnelltests oder Selbsttests in der Schule)
  • Das Gleiche gilt für andere reguläre schulische Veranstaltungen in Präsenzform. (Schulfahrten, Förderangebote in den Ferien), nicht aber punktuelle Ereignisse wie Elternabende oder Schulfeste.
  • Der Test darf in allen Fällen zu Beginn des Schul- oder Veranstaltungstags nicht älter sein als 72 Stunden.
  • Schüler*innen, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können, sind verpflichtet, einem von der Schule angebotenen Distanzunterricht zu folgen.
  • Keinen Test vorweisen müssen Genesene (Frist 6 Monate) oder vollständig gegen Geimpfte, Teilnehmer*innen an Abschlussprüfungen. (Testungen werden  angeboten)
  •  Auch die Möglichkeit, der Befreiung für Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf bleibt bestehen (Erlass vom 12. Mai 2021, Az. 651.260.130-00308).
  • Nach den Sommerferien können die Schulen voraussichtlich auch negative
    Ergebnis eines in der Schule durchgeführten Tests bescheinigen.
  • Ab Aug.2021 können Schulfahrten innerhalb Deutschlands grundsätzlich durchgeführt werden, vorbehaltlich der epidemischen Ebtwicklung im Zielgebiet und einer Sieben-Tage-Inzidenz im Ausgangs- und Zielgebiet am Tag des Beginns der Fahrt drei Tage nacheinander von < 100
  • Betretungsverbot für Personen, die selbst oder bei denen Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für Covid-19 aufweisen oder deren Hausstandsangehörige einer Quarantäne unterliegen. (Ausnahme: Vollständig geimpft oder genesen und frei von Verdacht einer als besorgniserregend eingestuften Virusvariante.
  • Das Abmelden vom Präsenzunterricht ist weiterhin möglich, man ist dann verpflichtet, am Distanzunterricht teilzunehmen.

Weiterhin können die Gesundheitsämter unabhängig von den vom Kultusministerium
getroffenen landesweiten Regelungen – je nach Entwicklung der pandemischen Lage vor Ort – regionale oder schulbezogene Maßnahmen in Abstimmung mit den Schulträgern und im Einvernehmen mit den Staatlichen Schulämtern anordnen.