neue Corona-Schutzverordnung für Hessen gültig ab 16.9.21 – Hospitalisierung und Intensivbettenbelegung

Ab 16.9.21 gilt eine neue Fassung der Corona-Schutzverordnung für Hessen. 

Die Regeln für Schulen und Kitas wurden geringfügig angepasst.

Neu ist, dass weitere Schutzmaßnahmen ab sofort nicht mehr von der 7-Tage Inzidenz abhängig gemacht werden, sondern von der Hospitalisierungsinzidenz und der Intensivbettenbelegung als Hauptindikatoren. 

Präsenzunterricht:

Es findet weiterhin Präsenzunterricht in allen Schulformen und Jahrgangsstufen
statt.

2G / 3 G:
Kinder und Jugendliche bis 12 Jahren können an 2G-Angeboten und -veranstaltungen auch ohne Impfung teilnehmen.
Grundsätzlich benötigen Kinder bei 3G keinen Negativnachweis, wenn sie jünger als 6 Jahre alt sind oder noch nicht eingeschult wurden.

Maskenpflicht:

In Schulgebäuden muss eine medizinische Maske getragen werden. Dies gilt nicht am Sitzplatz, nicht im Freien und nicht beim Schulsport.
Ausnahme: In den zwei Wochen andauernden Schutzwochen nach den Ferien (auch wieder nach den anstehenden Herbstferien) oder bei einem größeren Ausbruchsgeschehen in der Schule bzw. in den 14 Tagen nach einer bestätigten Infektion in der Klasse.
In der Kita gibt es keine Maskenpflicht.

Quarantäne

  • Geimpfte und Genesene sind grundsätzlich von der Quarantäne befreit.
  • Infizierte müssen für 14 Tage in Quarantäne, ebenso ihre Haushaltsmitglieder.
  • Infizierte Kinder U6 sowie Kinder vor der Einschulung und Schülerinnen und Schüler können sich jedoch ab dem 7. Tag der Infektion mit PCR-Test freitesten.
  • Haushaltsangehörige (Kinder/Geschwister) von Infizierten frühestens am 10. Tag (wegen der Inkubationszeit).
  • im Falle einer PCR-bestätigten Infektion wird regelmäßig nicht mehr pauschal die ganze Klasse/Gruppe in Quarantäne geschickt, sondern nur noch enge Kontaktpersonen (z.B. Sitznachbarn) entsprechend Entscheidung des Gesundheitsamtes (für alle anderen gilt für 14 Tage: tägliche Tests und Maske auch am Platz).
  • die engen Kontaktpersonen (Sitznachbarn) können sich ab dem fünften Tag nach Feststellung der Infektion freitesten lassen.
  •  (Nur) für nicht geimpfte oder genesene Kinder und Jugendliche mit COVID-Symptomen (Fieber, Husten, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns) besteht in der Schule und in der Kita ein Betretungsverbot; diese können sich jedoch freitesten.

Corona Schutzverordnung in der neuesten Fassung gültig ab 16.9.21
corona schutzverordnung 16092021:

Regeln für Kinder auf einen Blick:
https://www.hessen.de/sites/default/files/media/hessen.de_land/kinder-regeln_in_hessen1609_final2.pdf

 

 

In dem nun zweistufigen Konzept sind die Hospitalisierungsinzidenz und die Intensivbettenbelegung die Hauptindikatoren für weitreichendere Schutzmaßnahmen. Die Hospitalisierungsinzidenz beschreibt, wie viele Personen je 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen wegen einer Corona-Erkrankung im Krankenhaus landesweit neu aufgenommen wurden. Die Gesamtbettenbelegung und die klassische 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen werden wie auch die Anzahl der vollständig gegen eine Coronaerkrankung geimpften Personen aber als weitere Faktoren weiterhin berücksichtigt.

Die relevanten Werte werden ab dem 17. September im täglichen Bulletin veröffentlicht  veröffentlicht.

Stufe 1 des neuen Konzepts wird relevant, wenn  …

  • der Hospitalisierungswert über 8 steigt
  • oder die Zahl der Intensivpatienten über 200 liegt.

Dann werden weitergehende Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie notwendig, z.B. ein Testnachweis nur noch mittels PCR-Test oder eine Ausweitung der 3-G-Regel auf weitere Bereiche. Diese Maßnahmen werden von der Landesregierung beschlossen.

Stufe 2 kommt zum Tragen, wenn …

  • der Hospitalisierungswert über 15 steigt
  • oder die Zahl der Intensivpatienten über 400 liegt.

Dann werden nochmals zusätzliche Maßnahmen in die Wege geleitet, beispielsweise Zugang nur noch mit 2G.