Elternmitbestimmung ist gerade in der aktuellen Situation besonders wichtig.
Entscheidungen, z.B. über die Gestaltung von Wechsel- und Distanzunterricht, sind sogar durch die Schulkonferenz zustimmungspflichtig. Eines ist klar, Vorgehensweisen, die mit den Eltern UND Kollegien abgestimmt sind, treffen auf höhere Akzeptanz.
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(1) Elternversammlungen MIT Wahlen fallen unter die sog. „privilegierten“ Veranstaltungen“, gleiches gilt für Sitzungen der sog. Organe, u.a. der Schulelternbeiräte, der Kreis-, Stadt- und Landeselternbeiräte und der Schulkonferenz mit und ohne Wahlen.
Privilegierte Veranstaltungen dürfen in Präsenz stattfinden OHNE Zugangsbeschränkung, OHNE Begrenzung der Personenzahl.
Aber nach § 1 der Corona-Schutzverordnung hat sich jede Person so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionen aussetzt. Das Tragen einer Maske, Abstand, Hygiene, Lüften und der Nachweis eines negativen Covid-Testergebnisses wird demnach dringend empfohlen.
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(2) Klassenelternversammlungen / Elternabende OHNE Wahlen fallen nicht unter die „privilegierten Zusammenkünfte“
Für diese Veranstaltungen gelten je nach Infektionslage bestimmte Zugangsbeschränkungen:
- bis 10 Personen: KEINE Auflagen
- ab 10 Personen: nur TeilnehmerInnen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. -> 3G (geimpft, genesen oder getestet)
- ab einer Gruppengröße von 500 Personen: 2G plus, d.h. die Personen müssen darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen (tageaktueller (Schnell)test. Eine Boosterimpfung kann den tagesaktuellen Test ersetzen
- Maskenpflicht im Schulgebäude
- Lüften und allgemeine Abstands – und Hygienemaßnahmen
rechtliche Grundlagen:
§ 16 Abs. 2 Nr. 1 der Coronaschutzverordnung
LF CoSchuV (Stand 04.03.22 01)
2022_02_22_Auslegungshinweise_CoSchuVO
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(3) Wahlen aller Art MÜSSEN in Präsenz stattfinden.
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