Elternabende, SEB-Sitzungen und Wahlen von ElternvertreterInnen trotz Corona (Stand 4.3.22)

Elternmitbestimmung ist gerade in der aktuellen Situation besonders wichtig.

Entscheidungen, z.B. über die Gestaltung von Wechsel- und Distanzunterricht, sind sogar durch die Schulkonferenz zustimmungspflichtig. Eines ist klar, Vorgehensweisen, die mit den Eltern UND Kollegien abgestimmt sind, treffen auf höhere Akzeptanz.

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 (1) Elternversammlungen MIT  Wahlen fallen unter die sog.  „privilegierten“ Veranstaltungen“, gleiches gilt für Sitzungen der sog. Organe, u.a. der Schulelternbeiräte, der Kreis-, Stadt- und Landeselternbeiräte und der Schulkonferenz  mit und ohne Wahlen.

Privilegierte Veranstaltungen dürfen in Präsenz stattfinden OHNE  Zugangsbeschränkung, OHNE Begrenzung der Personenzahl.

Aber nach  § 1 der Corona-Schutzverordnung hat sich jede Person so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionen aussetzt. Das Tragen einer Maske, Abstand, Hygiene, Lüften und der Nachweis eines negativen Covid-Testergebnisses wird demnach dringend empfohlen.
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(2) Klassenelternversammlungen / Elternabende OHNE Wahlen fallen nicht unter die „privilegierten Zusammenkünfte“
Für diese Veranstaltungen gelten je nach Infektionslage bestimmte Zugangsbeschränkungen:

  • bis 10 Personen: KEINE Auflagen
  • ab 10 Personen: nur TeilnehmerInnen mit Negativnachweis nach § 3 Abs.        -> 3G  (geimpft, genesen oder getestet)
  • ab einer Gruppengröße von 500 Personen:  2G plus, d.h. die Personen müssen darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen (tageaktueller (Schnell)test.  Eine Boosterimpfung kann den tagesaktuellen Test ersetzen
  • Maskenpflicht im Schulgebäude
  • Lüften und allgemeine Abstands – und Hygienemaßnahmen

rechtliche Grundlagen:

§ 16 Abs. 2 Nr. 1 der Coronaschutzverordnung

LF CoSchuV (Stand 04.03.22 01)

2022_02_22_Auslegungshinweise_CoSchuVO

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(3) Wahlen aller Art   MÜSSEN in Präsenz stattfinden.

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