Klassenversammlungen mit Wahlen fallen unter die sogenannten „privilegierten“ Veranstaltungen“. Für diese gilt § 1 der Corona-Schutzverordnung und KEINE besonderen Auflagen. Das Tragen einer Maske, Abstand, Hygiene, Lüften und der Nachweis eines negativen Covid-Testergebnisses wird dringend empfohlen!
https://www.hessen.de/sites/hessen.hessen.de/files/2021-11/lf_coschuv_stand_11.11.21.pdf)
.
Nach aktueller Rechtsauslegung fallen schulische Informationsabende und Klasseneltern- oder Schulelternbeiratsversammlungen ohne Wahlen nicht unter die „privilegierten Zusammenkünfte“ (nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 der Coronaschutzverordnung).
Für diese Veranstaltungen gelten also die Regeln, wie für alle anderen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (mit mehr als 25 Personen), d. h.:
- Negativnachweis (Geimpft, Genesen oder negativer Test, max. 48 Stunden) – 3G: Laut Corona-Schutzverordnung muss das seit 11.1.21 ein PCR – Test sein, im Moment werden aber auch Test aus Testzentren (sog. „Bürgertests“) akzeptiert, aber keine Selbsttests für Laien.
- Maskenpflicht im Schulgebäude (ggf. auch am Sitzplatz)
- Erfassung der Kontaktdaten (über Liste oder App)
- Lüften und Hygienemaßnahmen einhalten
Im Einvernehmen können sich Eltern auch strengere Regeln auferlegen. Bitte beachten Sie, dass es regional auch weitere Vorgaben geben kann.
Ist der Tagesordnungspunkt „Wahl“ als einer unter mehrerer Tagesordnungspunkten in einen Elternabend integriert, so ist es ratsam, diesen Tagesordnungspunkt zur Erleichterung der Durchführung an den Beginn oder an das Ende des Elternabends zu legen.
Bei Elterninformationsabende, die durch die Schule organisiert werden (z. B. Pflichtinformation zu Klassenfahrten, etc.) gelten die 3G Regeln, wobei es sich bei dem Test um einen PCR-Test handelt. Ein Negativnachweis ist jedoch erst ab 25 Teilnehmende erforderlich (wobei Genesene und Geimpfte nicht mitzählen).