Kopiergeld- hier auch das Ergebnis der Umfrage aus 03/2024

Der StEB hat mal wieder eine Mini-Umfrage gestartet- wir wollten wissen, wie die Situation an den Schulen in Wiesbaden ist: Hier unsere Auswertung- einen herzlichen Dank an alle Teilnehmenden.

Kopiergeld führt leider immer mal wieder zu Diskussionen.
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Grundsätzlich gilt in Hessen Lehrmittelfreiheit (§153 Hess. Schulgesetz).  Dazu zählen neben Schulbücher, Atlanten etc. auch  Ganzschriften, Werkstoffe,  Arbeits-­ und Übungshefte, die unter „sonstige Schriften“ bezeichnet werden. Über die Verteilung der finanziellen Mittel für diesen Zweck entscheidet die Gesamtkonferenz. Bei der  Festlegung auf bestimmte Schulbücher hat der Schulelternbeirat ( § 110 Hessisches Schulgesetz) ein Anhörungsrecht. Die Anschaffung von zusätzlichen Schulbüchern, Arbeitsheften usw. durch Eltern ist nur auf strikt freiwilliger Grundlage zulässig. In einer entsprechenden Anfrage an die Eltern ist dies ausdrücklich hervorzuheben. Schüler*Innen, deren Eltern den Kauf ablehnen, darf kein Nachteil entstehen. Sie müssen gegebenenfalls durch die Schule versorgt werden.
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Kopien sind Gegenstände von geringem Wert, die NICHT unter die Lehrmittelfreiheit fallen.  An vielen Schulen ist es mittlerweile Gewohnheit, Kopiergeld für Kopien als Ergänzungsmaterial und Arbeitsblätter einzusammeln. Obwohl ein konkreter Betrag hinsichtlich der zumutbaren  Kopierkosten weder im Hessischen Schulgesetz noch in der Verordnung über die Durchführung der Lernmittelfreiheit benannt ist, sollten die Kosten für Kopien eine Höhe von 10,00 bis 15,00 Euro pro Schuljahr und Schüler*in nicht überschreiten, da es sich um „Gegenstände geringen Wertes“ handelt. Legt die Schule einen Pauschalbetrag fest (Entscheidung über die Höhe trifft die Schulkonferenz) müssen Eltern diesen entrichten. Eine Lehrkraft könnte grundsätzlich die Aushändigung der Kopie verweigern, wenn die Eltern den Betrag nicht entrichtet haben, sie muss dem/r Schüler*In jedoch die Möglichkeit geben, die Aufgabenstellung oder Arbeitsanweisung abzuschreiben, damit die Teilnahme am Unterricht gewährleistet ist. Kopien, die im Rahmen von schriftlichen Arbeiten ausgehändigt werden, müssen allen Schüler*Innen ausgehändigt werden.
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Wir als StEB empfehlen:

Lassen Sie sich regelmäßig von Ihrer Schulleitung die Anzahl der im laufenden Schuljahr getätigten Vervielfältigungen vorlegen und lassen Sie in der Schulkonferenz auf Grund des Ergebnisses Ihrer Prüfung über die Höhe des im folgenden Schuljahr zu entrichtenden Kopiergeldes neu beraten. Kopien sollen weder Schulbücher noch andere Werke ersetzen, sondern aktuelle, erweiternde Sachverhalte oder ergänzende Informationen liefern. Ein vertretbares Maß an Fotokopien darf dabei aus urheberrechtlichen Gründen nicht überschritten werden. Werden die eingesammelten Kopiergelder im laufenden Schuljahr nicht vollständig benötigt, sind die restlichen Mittel an die Schülerinnen und Schüler beziehungsweise die Erziehungsberechtigten am Ende des Schuljahres zurückzugeben. 

(Quelle: https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/lernmittelfreiheit).