Beurlaubung wegen religiöser Feste: Wann?

Es gibt in unserer Gesellschaft mit Menschen aus den unterschiedlichsten Kulturen und Religionen oftmals Feste, die nicht in unserem christlich geprägten Kalender durch Feietage berücksichtigt werden. Schüler*innen, die einer solchen Religion angehören, deren Feste nicht durch Feiertage abgedeckt sind, können mit untenstehendem Formular für ein religiöses Fest Beurlaubung vom Unterricht beantragen.

KEIN Antrag muss nach VGSV §3 (1) gestellt werden bei:

1.zum Besuch des Gottesdienstes an den kirchlichen Feiertagen Aschermittwoch, Mariä Himmelfahrt (15. August), Reformationstag (31. Oktober), Allerheiligen (1. November) und Buß- und Bettag;

2.bei Schülerinnen und Schülern jüdischen Glaubens für die Befreiung an Samstagen, am jüdischen Neujahrsfest (2 Tage), am Versöhnungsfest, am Laubhüttenfest (2 Tage), am Beschlussfest (2 Tage), am Passahfest (die ersten zwei und die letzten zwei Tage), am jüdischen Pfingstfest (2 Tage);

3.bei Schülerinnen und Schüler, die den Siebenten-Tag-Adventisten angehören, für die Befreiung an Samstagen;

4.bei Schülerinnen und Schüler des muslimischen Glaubens für die Befreiung an den Feiertagen “Eid ul Fitr” (Ramazan Bayram, Zuckerfest) und “Eid al Adha” (Kurban Bayram, Opferfest)