Schulkonferenz- was muss ich dazu wissen?

Hier finden Sie alles, was wichtig für die Schulkonferenz ist:
  • Wählbar als Vertreter der Elternschaft ist jedes Elternteil eines minderjährigen Schülers oder einer minderjährigen Schülerin. (Dh. : Es betrifft nicht nur die Klassenelternbeiräte, die gewählt werden dürfen!)
  • Hier unser Diagramm zu den Wahlen

Schulkonferenz im hess. Schulgesetz (unten in Auszügen aufgeführt):

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SchulGHE2017V9P132

§ 128
Aufgaben

(1) Die Schulkonferenz ist das Organ gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung, in dem Lehrkräfte, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler (Schulgemeinde) zusammenwirken. Sie berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten.

(2) Die Schulkonferenz kann gegenüber anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben. Die Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.

(3) Die Rechte der Elternbeiräte nach dem achten Teil dieses Gesetzes, der Schüler- und Studierendenvertretung nach dem neunten Teil dieses Gesetzes und der Personalräte nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), bleiben unberührt.

§ 131
Mitglieder und Verfahren

(…) Die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern werden vom Schulelternbeirat aus der Schulelternschaft, die der Schülerinnen und Schüler vom Schülerrat oder vom Studierendenrat aus der Schülerschaft gewählt. Die Amtszeit dauert zwei Schuljahre. Die Wahlen werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Scheidet ein Mitglied vor Ende der Amtszeit aus der Schulkonferenz aus, so tritt als Ersatzmitglied die nicht gewählte Bewerberin oder der nicht gewählte Bewerber mit der nächsthohen Stimmenzahl ein. Dieses Ersatzmitglied vertritt auch ein Mitglied der Schulkonferenz im Verhinderungsfall. Wenn jeweils ein Viertel der Mitglieder der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirats oder des Schüler- oder Studierendenrats es beantragt, sind die Wahlen dieser Personengruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Ersatzmitglieder werden bei der Verhältniswahl der Reihe nach den nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerbern derjenigen Vorschlagsliste entnommen, der die zu ersetzenden Mitglieder angehören.

§ 132
Rechte der Mitglieder der Schulkonferenz

Die Mitglieder der Schulkonferenz haben das Recht, an den Sitzungen der Gesamtkonferenz und deren Teilkonferenzen sowie der sonstigen Konferenzen der Lehrkräfte mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen, der Konferenzen über Ordnungsmaßnahmen oder Maßnahmen zum Schutz von Personen und solcher Konferenzen, in denen ausschließlich Personalangelegenheiten der Lehrkräfte behandelt werden, sowie der Eltern- und Schülervertretung mit beratender Stimme teilzunehmen. Jedes Mitglied der Schulkonferenz kann ein Ersatzmitglied mit der Teilnahme beauftragen. Die Teilnahme an Tagesordnungspunkten, in denen Angelegenheiten beraten werden, die einzelne Mitglieder persönlich betreffen, ist nur mit Zustimmung der oder des Betroffenen zulässig.

Schulkonferenz in der Konferenzordnung (unten in Auszügen aufgeführt) :

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/hevr-KonfOHEpG4/part/X

§ 2
Mitglieder und Amtszeit

(1) Die Höchstzahl der Mitglieder der Schulkonferenz beträgt 25, die Mindestzahl 11, an Schulen bis zur Jahrgangsstufe 12 oder 13 (§ 131 Abs. 2 Nr. 3 Hessisches Schulgesetz) beträgt die Mindestzahl 13, es sei denn die Zahl der Lehrkräfte einer Schule ist geringer als fünf. Wählt eine Personengruppe (Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler oder Studierende) keine Mitglieder in die Schulkonferenz, so verringert sich die Zahl der Mitglieder der Schulkonferenz um die dieser Personengruppe zustehenden Sitze.

(2) Eine Erhöhung der Zahl der Mitglieder bis zu der für die jeweilige Schulstufe oder Schulform zulässigen Höchstzahl, an den in § 131 Abs. 2 Nr. 1, 3, 6 und gegebenenfalls 7 des Hessischen Schulgesetzes genannten Schulen bis zur Höchstzahl 25, an den in § 131 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 genannten Schulen bis zur Höchstzahl 21, ist zulässig, wenn die Gesamtkonferenz, der Schulelternbeirat und der Schüler- oder Studierendenrat dies jeweils mehrheitlich beschließen. Sofern nicht alle in Satz 1 genannten Gremien eine Erhöhung beschließen, bleibt es bei der Mindestzahl der Sitze nach Abs. 1.

(3) An beruflichen Schulen sind zusätzlich je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit beratender Stimme Mitglied der Schulkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bittet die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen für die Ausbildungsberufe der Schule um die Benennung der Vertreterinnen oder Vertreter nach Satz 1 bis spätestens zwei Monate nach Schuljahresbeginn. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Benennung nach Möglichkeit den Ausbildungsberufen der Mehrzahl der Schülerinnen und Schüler entspricht. Können sich die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen nicht über die Benennung der jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter einigen, bleiben diese Sitze in der Schulkonferenz unbesetzt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Schulkonferenz dauert zwei Schuljahre.

(5) Mitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, führen ihr Amt bis zur Neuwahl auch dann weiter, wenn sie nicht mehr wählbar sind.

Beachte:

In den Ersatzschulen ist eine Schulkonferenz nicht zwingend zu etablieren.

Grundlage hess. Schulgesetz: § 171, Genehmigung von Ersatzschulen: Hier erfolgt eine Gleichstellung zu den Schulen in freier Trägerschaft nur in Teil 8+9 des Gesetzes. (Die Schulkonferenz wird in Teil 10 des hess. Schulgesetzes behandelt)

Schulkonferenz siehe auch hier: