Schulkonferenz- was muss ich dazu wissen?

Achtung- die Schulkonferenz ist keine ‘Konferenz’, sondern ein schulisches Gremium!

Zuständig für die Einladung und die Wahldurchführung ist die Schulleitung!

Hier finden Sie alles, was wichtig für die Schulkonferenz ist:
  • Wählbar als Vertreter der Elternschaft ist jedes Elternteil eines minderjährigen Schülers oder einer minderjährigen Schülerin. (Dh. : Es betrifft nicht nur die Klassenelternbeiräte, die gewählt werden dürfen!)
  • Ein gewähltes Schulkonferenz-Mitglied verliert nicht das Amt, wenn das Kind während der laufenden Amtszeit volljährig wird (anders als das Amt des Elternbeirates) (Konferenzordnung, §2 (5)
  • Hier unser Diagramm zu den Wahlen

Schulkonferenz im hess. Schulgesetz (unten in Auszügen aufgeführt):

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SchulGHE2017V9P132

§ 128
Aufgaben

(1) Die Schulkonferenz ist das Organ gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung, in dem Lehrkräfte, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler (Schulgemeinde) zusammenwirken. Sie berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten.

(2) Die Schulkonferenz kann gegenüber anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben. Die Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.

(3) Die Rechte der Elternbeiräte nach dem achten Teil dieses Gesetzes, der Schüler- und Studierendenvertretung nach dem neunten Teil dieses Gesetzes und der Personalräte nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), bleiben unberührt.

§ 131
Mitglieder und Verfahren

(2) Die Sitze der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und die der Schülerinnen und Schüler verteilen sich in den Schulstufen und Schulen für Erwachsene wie folgt:

  1. an Schulen bis zur Jahrgangsstufe 4 oder 6 stehen die Sitze den Vertreterinnen und
    Vertretern der Eltern zu;
  2. an Schulen bis zur Jahrgangsstufe 9 oder 10 stehen den Vertreterinnen und
    Vertretern der Eltern drei Fünftel und den Vertreterinnen und Vertretern der
    Schülerinnen und Schüler zwei Fünftelder Sitze zu;
  3. an Schulen bis zur Jahrgangsstufe 12 oder 13 stehen die Sitze den
    Vertreterinnen und Vertretern der Eltern und den Vertreterinnen und Vertretern
    der Schülerinnen und Schüler jeweils zur Hälfte zu;
  4. an Schulen der Oberstufe (Sekundarstufe II) stehen den Vertreterinnen und
    Vertretern der Eltern zwei Fünftel und den Vertreterinnen und Vertretern der

(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern werden vom Schulelternbeirat aus der Schulelternschaft, die der Schülerinnen und Schüler vom Schülerrat oder vom Studierendenrat aus der Schülerschaft gewählt. Die Amtszeit dauert zwei Schuljahre. Die Wahlen werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Scheidet ein Mitglied vor Ende der Amtszeit aus der Schulkonferenz aus, so tritt als Ersatzmitglied die nicht gewählte Bewerberin oder der nicht gewählte Bewerber mit der nächsthohen Stimmenzahl ein. Dieses Ersatzmitglied vertritt auch ein Mitglied der Schulkonferenz im Verhinderungsfall. Wenn jeweils ein Viertel der Mitglieder der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirats oder des Schüler- oder Studierendenrats es beantragt, sind die Wahlen dieser Personengruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Ersatzmitglieder werden bei der Verhältniswahl der Reihe nach den nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerbern derjenigen Vorschlagsliste entnommen, der die zu ersetzenden Mitglieder angehören.

§ 132
Rechte der Mitglieder der Schulkonferenz

Die Mitglieder der Schulkonferenz haben das Recht, an den Sitzungen der Gesamtkonferenz und deren Teilkonferenzen sowie der sonstigen Konferenzen der Lehrkräfte mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen, der Konferenzen über Ordnungsmaßnahmen oder Maßnahmen zum Schutz von Personen und solcher Konferenzen, in denen ausschließlich Personalangelegenheiten der Lehrkräfte behandelt werden, sowie der Eltern- und Schülervertretung mit beratender Stimme teilzunehmen. Jedes Mitglied der Schulkonferenz kann ein Ersatzmitglied mit der Teilnahme beauftragen. Die Teilnahme an Tagesordnungspunkten, in denen Angelegenheiten beraten werden, die einzelne Mitglieder persönlich betreffen, ist nur mit Zustimmung der oder des Betroffenen zulässig.

Schulkonferenz in der Konferenzordnung (unten in Auszügen aufgeführt) :

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/hevr-KonfOHEpG4/part/X

§ 2
Mitglieder und Amtszeit

(1) Die Höchstzahl der Mitglieder der Schulkonferenz beträgt 25, die Mindestzahl 11, an Schulen bis zur Jahrgangsstufe 12 oder 13 (§ 131 Abs. 2 Nr. 3 Hessisches Schulgesetz) beträgt die Mindestzahl 13, es sei denn die Zahl der Lehrkräfte einer Schule ist geringer als fünf. Wählt eine Personengruppe (Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler oder Studierende) keine Mitglieder in die Schulkonferenz, so verringert sich die Zahl der Mitglieder der Schulkonferenz um die dieser Personengruppe zustehenden Sitze.

(2) Eine Erhöhung der Zahl der Mitglieder bis zu der für die jeweilige Schulstufe oder Schulform zulässigen Höchstzahl, an den in § 131 Abs. 2 Nr. 1, 3, 6 und gegebenenfalls 7 des Hessischen Schulgesetzes genannten Schulen bis zur Höchstzahl 25, an den in § 131 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 genannten Schulen bis zur Höchstzahl 21, ist zulässig, wenn die Gesamtkonferenz, der Schulelternbeirat und der Schüler- oder Studierendenrat dies jeweils mehrheitlich beschließen. Sofern nicht alle in Satz 1 genannten Gremien eine Erhöhung beschließen, bleibt es bei der Mindestzahl der Sitze nach Abs. 1.

(3) An beruflichen Schulen sind zusätzlich je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit beratender Stimme Mitglied der Schulkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bittet die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen für die Ausbildungsberufe der Schule um die Benennung der Vertreterinnen oder Vertreter nach Satz 1 bis spätestens zwei Monate nach Schuljahresbeginn. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Benennung nach Möglichkeit den Ausbildungsberufen der Mehrzahl der Schülerinnen und Schüler entspricht. Können sich die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen nicht über die Benennung der jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter einigen, bleiben diese Sitze in der Schulkonferenz unbesetzt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Schulkonferenz dauert zwei Schuljahre.

(5) Mitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, führen ihr Amt bis zur Neuwahl auch dann weiter, wenn sie nicht mehr wählbar sind.

§ 4
Wahlgrundsätze

(1) Die Wahlen werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt. Wenn jeweils ein Viertel der Mitglieder der Gesamtkonferenz des Schulelternbeirats oder des Schüler- oder des Studierendenrats es beantragt, sind die Wahlen dieser Personengruppe nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchzuführen. Die Wahlen sind geheim. Für die Stimmabgabe von Wählerinnen und Wählern mit Behinderungen gilt § 50 Landeswahlordnung in der Fassung vom 26. Februar 1998 (GVBl. I S. 101, 167), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2015 (GVBl. S. 237), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so soll der Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie für die jeweilige Personengruppe Vertreterinnen und Vertreter in die Schulkonferenz zu wählen sind. Auf dem Stimmzettel sind die Namen der Bewerberinnen und Bewerber anzukreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zu kennzeichnen, für die die Wählerin oder der Wähler die Stimme abgeben will. Ungültig sind Stimmzettel, die ein auf die Person der Wählerin oder des Wählers hinweisendes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten. Es dürfen nicht mehr Namen angekreuzt oder gekennzeichnet werden, als Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber mit der höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl. Zwischen Bewerberinnen und Bewerbern, die dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los.

Beachte:

In den Ersatzschulen ist eine Schulkonferenz nicht zwingend zu etablieren.

Grundlage hess. Schulgesetz: § 171, Genehmigung von Ersatzschulen: Hier erfolgt eine Gleichstellung zu den Schulen in freier Trägerschaft nur in Teil 8+9 des Gesetzes. (Die Schulkonferenz wird in Teil 10 des hess. Schulgesetzes behandelt)

Schulkonferenz siehe auch hier: