Infos rund um die Wahlen und die Ämter

Aus aktuellem Anlass nochmal zur Info!

Siehe auch unsere Zusammenfassung hier: Starter Kit für Elternbeiräte

Briefwahlen update Briefwahl vom 07.10.2020

Die Möglichkeit der Briefwahl wird zurückgenommen, die Vorgaben haben einer juristischen Prüfung nicht standgehalten. Allerdings bleiben Wahlergebnisse, die bis 30.9.20 per Briefwahl erzielt wurden, gültig. Es ist also keine Neuwahl notwendig.

Wahlen in Online-Veranstaltungen sind NICHT erlaubt!

Welche Gesetze sind wichtig:

1.) Hessisches Schulgesetz ab §100: Schulgesetz Hessen

2.) Verordnung für die Wahl zu den Elternvertretungen und die Entschädigung
der Mitglieder des Landeselternbeirats und der vom Landeselternbeirat gebildeten Ausschüsse Wahlen im Gesetz

3.) Konferenzordnung Konferenzordnung

Wertvolle Links:

HKM Ratgeber für Eltern

Vorlage Wahlprotokoll

Leitfaden mit Briefwahlen LEB

Wer wählt wen wie und wann?

Einen Überblick über die Wahlen schulischer Gremien und Delegierten bietet folgendes Schaubild: Wahlen Klassen-EB, SEB, Schuko, Steb und LEB Delegeirte 

Wichtig bei allen Wahlen:
– Wer ist wahlberechtigt und wer darf wählen?
– Wann, wer und wie ist einzuladen?
– Wann ist ein Gremium beschlussfähig?
– Wie wird gewählt offen oder geheim?

Hier findet Ihr auch immer wertvolle Nachschlagewerke (Elternbund Hessen)

Einführung in die Elternarbeit in der Schule- Schulkonferenz

Einführung in die Elternarbeit

FAQs:

  • “Wie lange vorher muss die Einladung für die SEB-Sitzung raus an die EBs/Schulleitung usw.?” => mindestens 10 Tage vorher (schriftlich, nicht elektronisch) §2(2), wenn Wahlen anstehen (Sonst empfehlen wir auch 10 Tage). Die Frist für eine 2. Einladung kann auf 5 Tage verkürzt werden, wenn diese Option in der 1. Einladung vermerkt ist.
  •  ” Wieviele Elternbeiräte müssen anwesend sein, dass wir beschlussfähig sind bei der SEB-Wahl?” => Mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten (Dies sind der Klassenelternbeirat ODER sein Vertreter) §7(5)
  • “Wie lange ist man amtierender Elternbeirat?” =>Bis zur Neuwahl.
  •  ” Wer darf abstimmen, wenn beide Elternvertreter in der SEB Sitzung sitzen?” -=>Nur der erste Klassenelternbeirat
  •  ” Wer darf sich zum SEB-Vorsitz/zum SEB Vertreter wählen lassen?” => Nur die Klassenelternbeiräte, nicht deren Stellvertreter
  • ” Kann ich mich in Abwesenheit wählen lassen?” => Ja (mit entsprechender Erklärung der Kandidatur und des Annehmens im Falle der Wahl)
  • “Wenn ich nicht zur Elternbeiratswahl gehen kann, darf ich jemand anderen
    beauftragen, für mich zu wählen?” => Leider nein
  • “Kann ich offen wählen?” => Leider nein, die Wahl muss geheim erfolgen (siehe auch oben)
  • ” Was passiert, wenn der SEB nicht mehr EB ist?” -=>Es muss für die verbleibende Zeit bis zur Neuwahl des SEB-Vorstandes ein Ersatz gewählt werden
  •  Was passiert, wenn bei der Wahl zum Elternbeirat stimmengleichheit herrscht?” => Zwischen Bewerberinnen und Bewerbern, die dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Anschluss an die Stichwahl zu ziehende Los.
  • “Wie werden die Elternvertreter in der Q-Phase gewählt?” => Die Q1 wählt jährlich für die Dauer von 2 Jahren. Die Einrichtung von Klassenelternbeiräten entfällt in Klassen, in denen zu Beginn des Schuljahres mehr als die Hälfte der Schülerinnen und Schüler volljährig ist. (Das heisst, man schaut in jedem Tutorenkurs, ob mehr oder weniger als 50% der Kinder zum Tag der Wahl volljährig sind)
    Sind weniger als 50% zum Tag der Wahl volljährig, wird die Wahl für die Klassenelternbeiräte in diesem Tutorenkurs durchgeführt. Sind mehr als 50% zum Tag der Wahl volljährig entfällt die Einrichtung von Klassenelternbeiräten und aus der gesamten Jahrgangsstufe wird für jeweils angefangene 20 Schüler*innen je eine Jahrgangselternvertreterin oder einen Jahrgangselternvertreter sowie je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter gewählt.  Die Eltern der minderjährigen Schülerinnen und Schüler dieser Klassen wählen in jeder Jahrgangsstufe gemeinsam für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Schulelternbeirat. (Auch gewählt werden können nur Eltern von minderjährigen Kindern). Mitglieder der Schulelternbeiräte, deren Kind nach Ablauf des ersten Jahres ihrer Amtszeit volljährig wird, führen ihr Amt bis zum Ende der Amtszeit fort. Die Vertreter werden in einem Wahlgang gewählt.