Leistungsnachweise gemäß der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV)

Im hessischen Schulgesetz findet sich folgender Passus:

Hier finden sich dir gesetzlichen Grundlagen dazu: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/hevr-SchulVerhGVHE2011pG9

Zweiter Abschnitt, Leistungsbewertung, § 73
Bewertung der Leistungen und des Arbeits- und Sozialverhaltens

(6) Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung und -bewertung werden durch Rechtsverordnung näher bestimmt.(…)

Diese Rechtsverodnung ist die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/hevr-SchulVerhGVHE2011pG9

FÜNFTER TEIL
Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung (HIER: AUSZÜGE)

§ 28 Auswahl der Leistungsnachweise, Verteilung auf das Schuljahr

(…)

(2) Schriftliche und andere Leistungsnachweise sollen für die einzelnen Lerngruppen gleichmäßig auf das Schuljahr verteilt werden. Eine Häufung vor den Ferien ist zu vermeiden. Außer in beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht dürfen von einer Schülerin oder einem Schüler grundsätzlich an einem Tag nur eine, in einer Unterrichtswoche nicht mehr als drei schriftliche Arbeiten nach § 32 Abs. 2 verlangt werden. Dies gilt nicht in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1.

(…)

§ 29 Nichterbrachte Leistungen

(1) Die nachträgliche Anfertigung von schriftlichen oder anderen Leistungsnachweisen, die die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen versäumt hat, kann von der Lehrerin oder dem Lehrer verlangt werden, wenn andernfalls eine sachgerechte Leistungsbeurteilung nicht möglich ist. Hierbei kann im Einzelfall von den Vorgaben des § 33 Abs. 1 abgesehen werden. Eine Leistungsbeurteilung auf Grund nur teilweise erbrachter Leistungen ist in solchen Fällen grundsätzlich zulässig.

§ 33 Termine und Notenspiegel

iV damit der §33 Abs 1:
(1) Der inhaltliche Rahmen auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 und die Termine schriftlicher Arbeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sind rechtzeitig, in Schulen mit Vollzeitunterricht mindestens fünf Unterrichtstage vorher bekannt zu geben.

(…)