Infos zum schulischen Testheft

UPDATE: siehe Welche-erlasse-verordnungen-konzepte-gelten-in-der-schule-stand-04-03-22/

UPDATE 01.02.22

Sollte ein Veranstalter außerhalb des Schulbetriebs (z.B. Kinobetreiberin oder
Kinobetreiber) von seinem Hausrecht Gebrauch machen und den Zugang strenger regeln, ist es möglich, dass der Zugang trotz Testhefts verweigert wird.

WICHTIG:
Während der Schulferien ist im öffentlichen Personennahverkehr ein aktueller PCR- oder Bürgertest erforderlich, wenn die Schüler*innen nicht geimpft oder genesen sind; der Nachweis im schulischen Testheft genügt dort nicht.

Testheft_Unter18_Stand 31.01.2022

Testheft_Ueber18_Stand 31.01.2022

Das HKM schreibt am 01.02.2022: “Vollständig geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler können einen tagesaktuellen Eintrag im Testheft auch dann — allerdings nur am Tag der Testung — als Testnachweis im außerschulischen Bereich nutzen, wenn sie nicht im vollen Umfang am schulischen Testangebot teilnehmen.”

=> Wenn man einen tagesaktuellen Test nachweisen muss, kann der Test aus dem Testheft dafür verwendet werden. Bedingung: Er ist genau an diesem Tag in der Schule absolviert worden.

UPDATE 17.1.22 – Testheft für 2G+

Geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler können ebenfalls an den regelmäßigen Schülertestungen teilnehmen und auf diese Weise den Status von 2G-Plus erreichen.

https://www.hessen.de/sites/hessen.hessen.de/files/2022-01/2g-plusregeln_170122.pdf

Das Testheft bleibt auch bei Fehlzeiten, am Wochenende und in den Ferien gültig. Im ÖPNV müssen Kinder über 6 Jahren in den Ferien einen tagesaktuellen Test vorlegen.

• Der Mindestquarantänezeitraum bis zur Freitestung für Schülerinnen und
Schüler, die mit infizierten Personen in einem Haushalt leben oder durch das Ge-
sundheitsamt als Kontaktpersonen identifiziert wurden, wurde von sieben auf
fünf Tage verkürzt (§ 6 Abs. 9 CoSchuV).
• Eine Freitestung ist auch mittels kostenfreiem Bürgertest ermöglicht worden.
Es ist kein PCR-Test erforderlich.
• Es wurde klargestellt, dass vollständig geimpften oder genesenen Schülerin-
nen und Schülern das regelmäßige schulische Testangebot ebenfalls in sei-
nem vollen Umfang zur Verfügung steht (§ 13 Abs. 3 CoSchuV). Dieses Ange-
bot ist nicht auf einen Test pro Woche begrenzt.

.

UPDATE  13.01.22 – Testheft für 2G+

Auf Nachfrage haben wir vom Sozialministerium folgendes erfahren:

“Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren erfüllt nach der aktuellen Verordnungslage ein Testnachweis einer offiziellen Teststelle und auch das Testheft aus der Schule die 2G-plus-Zugangsvoraussetzung.

Für geimpfte oder genesene Kinder und Jugendliche ist ebenfalls das Testheft aus der Schule ausreichend, wenn sie freiwillig mindestens einmal wöchentlich an der Schultestung teilnehmen. Ausreichend ist auch jeder aktuelle Testnachweis einer offiziellen Teststelle.”

UPDATE  07.01.22 -ÖPNV-

Das Testheft gilt darf für den ÖPNV ab Sonntag, 09.01.22 wieder genutzt werden, auch wenn der letzte Eintrag 2,5 Wochen her ist!

UPDATE  22.12.21 -ÖPNV-

Das Testheft gilt in den Ferien weiter, aber NICHT für den ÖPNV! (Hier muss ein tagesaktueller Schnelltest nachgewiesen werden!)

UPDATE  16.9.21 – Kinder unter 6 Jahren-

Kinder unter 6 Jahren bzw. Kinder die noch nicht eingeschult wurden:
– Teilnahme an 2G Veranstaltungen grundsätzlich möglich
– Teilnahme an 3 Veranstaltungen OHNE Negativnachweis

Kinder unter 12  Jahren:
– Teilnahme bei 2G – Veranstaltungen grundsätzlich möglich
– Teilnahme an 3G -Veranstaltungen MIT Negativnachweis, z.B. schulisches Testheft

Ungeimpfte Kinder ab 12 Jahren:
– Teilnahme an 3G -Veranstaltungen MIT Negativnachweis, z.B. schulisches Testheft

ACHTUNG: Obwohl die Regelungen hessenweit eindeutig sind, weichen Veranstalter wie Kinos, Schwimmbäder etc. in manchen Fällen von den Regelungen ab und verlangen z.B. zusätzlich zum schulischen Testheft einen weiteren Negativnachweis.

ACHTUNG: Das Testheft ist nur in Verbindung mit einem aktuell gültigen Schülerausweis, Personalausweis oder Kinderreisepass gültig.

.

UPDATE  8.9.21 – Testheft als Nachweis-

Auf unsere Nachfrage haben wir folgendes erfahren:

Das Testheft gilt tatsächlich – egal wie hoch die Testfrequenz in der Schule ist und egal an welchen Wochentagen in der Schule getestet wird, als Negativausweis auch für Veranstaltungen und Sportvereine. Dies bestätigt auch der Landessportbund auf seiner Internetseite.

Dabei muss nicht wochenlang ein lückenloses Testen nachgewiesen werden. Wenn der Schüler/ die Schülerin in den letzten Tagen in der Schule getestet wurde ( 2 (3) mal pro Woche), ist dies ausreichend. Sollte das Testheft verloren gehen, stellt die Schule ein Neues aus und beginnt dann mit den Eintragungen, die sofort wieder als Negativbeleg gelten.

Nachfragen sollte man bei einzelnen Dienstleistern wie Frisör oder Hotels usw.. Betriebe könnten nach der 2G-Regel verfahren oder einen tagessgenauen Negativtest einfordern und das Testheft ablehnen.

………………………………………………………………..

Das HKM hat Wichtiges über das Testheft auf seiner Website zusammengestellt.

https://kultusministerium.hessen.de/Testheft

Was ist das Testheft?

Mit dem Testheft können hessische Schülerinnen und Schüler dokumentieren und belegen, dass sie regelmäßig an Testungen zum Nachweis, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, teilnehmen. Es dient nicht nur im schulischen Bereich als Nachweis, sondern kann auch im Alltag, z. B. bei einem Kino- oder Restaurantbesuch, vorgelegt werden.
.

Woher bekomme ich bzw. mein Kind das Testheft?

Die Testhefte werden zu Beginn des neuen Schuljahres in der Schule verteilt.
.

Ist das Führen des Testhefts verpflichtend für mich bzw. für mein Kind?

Nein, das Führen des Testhefts ist freiwillig.
.

Wo ist das Testheft einsetzbar?

Das Testheft gilt im gesamten Land Hessen als Testnachweis im Sinne der Coronavirus-Schutzverordnung. Als Testnachweis gilt es außerhalb der Schule nur in Verbindung mit einem gültigen Schülerausweis, Personalausweis oder Kinderreisepass.

Auch andere Bundesländer haben Erleichterungen für Schülerinnen und Schüler eingeführt. Dies sollte bei Bedarf vor einem Besuch in einem anderen Bundesland geprüft werden.
.

Wer kann das Testheft nutzen?

Alle hessischen Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig an den Testungen in der Schule teilnehmen. Nicht genutzt werden kann es von den Schülerinnen und Schülern, die vom Präsenzunterricht befreit sind und daher nicht für die Schule nachvollziehbar am Testkonzept teilnehmen.
.

Werden auch Testnachweise von zertifizierten Bürgerteststellen akzeptiert?

Ja. Die Testnachweise von zertifizierten Bürgerteststellen können bei Vorlage von der Lehrkraft im Testheft bestätigt werden. Ebenso ist es möglich, dass zertifizierte Teststellen bei einem negativen Testnachweis direkt Eintragungen im Testheft vornehmen.
.

Was bringt mir bzw. meinem Kind das Testheft?

Das Testheft dokumentiert zum einen die Erfüllung der Nachweispflicht gegenüber in der Schule, kann darüber hinaus jedoch auch für außerschulische Aktivitäten genutzt werden. Das Testheft stellt damit eine Erleichterung vor allem für diejenigen dar, die nicht geimpft oder genesen sind.

Dieser Nachweis wird im Land Hessen in Kombination mit einem gültigen Schülerausweis, Kinderreisepass oder Personalausweis auch bei außerschulischen Aktivitäten anerkannt, zu denen ein negativer Testnachweis erbracht werden muss.
.

Was benötige ich neben dem Testheft noch?

Das Testheft ist nur in Verbindung mit einem aktuell gültigen Schülerausweis, Personalausweis oder Kinderreisepass gültig.
.

Was tun bei Verlust?

Bei Verlust des Testhefts kann sich die Schülerin bzw. der Schüler an die Schule wenden und um Ausstellung eines neuen Testhefts bitten.
.
.

Was ist bei Unterbrechungen (z. B. bei einer Erkrankung)?
Einzelne Unterbrechungen (z. B. aufgrund von Krankheit) wirken sich nicht negativ auf die Gültigkeit des Testhefts aus.

Wie lange gilt ein durchgeführter Test, wenn ich bzw. mein Kind das Testheft nutzen möchte?

Wer regelmäßig an den schulischen Testungen teilnimmt bzw. entsprechende Testnachweise von zertifizierten Teststellen vorlegt und in das Testheft eintragen lässt, benötigt keine weiteren Testnachweise mehr. Eine festgelegte zeitliche Geltungsdauer des einzelnen (negativen) Tests gibt es nicht. Es genügt die regelmäßige Aktualisierung des Testheftes im Rahmen der Teilnahme am verbindlichen schulischen Schutzkonzept, das in den beiden Präventionswochen eine dreimalige Testung und danach einen Test, der zum Beginn des Schultages nicht älter als 72 Stunden ist, vorsieht.

.

Stand: 26.08.2021, 10 Uhr