HKM: FAQ zur Umsetzung der 3G-Regelung beim Zutritt an Schulen ab 25.11.21

Bundesweit wird ab Mittwoch, dem 24. November 2021, eine 3GPflicht am
Arbeitsplatz eingeführt. Dazu sieht das neue Infektionsschutzgesetz in § 28b Abs. 1
Satz 1 IfSG vor, dass Arbeitsstätten (i. S. d. § 2 Absatz 1 und 2 der
Arbeitsstättenverordnung) nur betreten werden dürfen, wenn Arbeitgeber und
Beschäftigte geimpft, genesen oder getestet sind und einen Impf, Genesenen oder
Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem
Arbeitgeber hinterlegt haben. Diese Regelung gilt für alle Arbeitsstätten, in denen
physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten
nicht ausgeschlossen werden können, also auch für Schulen.


1. Wer fällt an der Schule unter die 3GRegel?

Die 3GNachweispflicht gilt für Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal. Sie
gilt auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen
können. Die 3GPflicht gilt weder für Studierende, Schülerinnen und Schüler, die
am Unterricht oder an sonstigen regulären schulischen Veranstaltungen
teilnehmen, noch für externe Personen (bspw. Eltern), die sich auf dem
Schulgelände aufhalten, ohne an organisierten Veranstaltungen teilzunehmen.


2. Durch wen und wie erfolgt die tägliche Kontrolle und Dokumentation der 3G
Regelung?

Der Bundesgesetzgeber hat die Betriebe und damit auch die Schulen verpflichtet,
die Nachweise der Beschäftigten über den Status geimpft, genesen oder getestet
täglich zu kontrollieren. Grundsätzlich ist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter im
Rahmen der Wahrnehmung der Arbeitgeberaufgaben dafür verantwortlich, dass
die Einhaltung der o. g. Verpflichtungen durch tägliche Nachweiskontrollen im
Rahmen des Zutritts zur Schule kontrolliert und regelmäßig dokumentiert wird.
Diese Pflicht kann unter Beachtung der Anforderungen an den
Beschäftigtendatenschutz auch an geeignete Beschäftigte (z.B. Lehrkräfte) oder
Dritte delegiert werden. Bei den Kontrollen der Nachweise geimpft und genesen
sind vereinfachte Kontrollprozesse anwendbar (s. unten a.). Der Schwerpunkt der
Kontrollen soll auf dem täglichen Nachweis über die Aktualisierung des Status „getestet“ liegen (s. unten b.).
a. Nachweis und Kontrolle des Status geimpft“ oder genesen

Hat der Schulleiter oder die Schulleiterin den Impf oder
Genesenennachweis einmal kontrolliert und dokumentiert, kann das
Schulpersonal mit gültigem Impf oder Genesenennachweis anschließend
von den täglichen Zugangskontrollen befreit werden. Die Dokumentation
kann in einer stark vereinfachten Liste (Datum, Name, Vorname, Nachweis
geimpft oder genesen (Enddatum) hinterlegt) erfolgen (auch digital; s.
Anlage). Mithin ist weder eine gesonderte Akte noch die Fertigung einer
Kopie des Nachweisdokuments notwendig.

Mithilfe dieser Regelung und unter der berechtigten Annahme einer hohen
Impfquote des Schulpersonals sollte es möglich sein, den
verwaltungsseitigen Aufwand durch Wegfall der täglichen Nachweis und
Kontrollpflichten erheblich zu reduzieren insbesondere durch Wegfall der
täglichen Zutrittskontrolle. Zugleich kommt der Arbeitgeber mit dem Führen
einer solchen Liste seiner diesbezüglichen Dokumentationspflicht nach.


b. Nachweis und Kontrolle des Status getestet

Schulisches Personal, das weder einen Impf noch einen
Genesenennachweis erbringt, kann der 3GPflicht auch durch die tägliche
Vorlage eines Testnachweises beim Zutritt zur Schule nachkommen.

Die zu Grunde liegende Testung darf max. 24 Stunden zurückliegen. Sofern
es sich um keinen AntigenSchnelltest, sondern einen PCRTest handelt,
darf die zu Grunde liegende Testung max. 48 Stunden zurückliegen.

Die Testung muss entweder

in Form von Selbsttests vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers oder
einer von ihm beauftragten Person (z.B. einer geeigneten Lehrkraft) erfolgen
und dokumentiert werden; die bisher bestehende Möglichkeit zur Vornahme
der Selbsttests zu Hause entfällt;
oder durch den Arbeitgeber oder von ihm beauftragte Personen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen,
erfolgen und dokumentiert werden,
oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der CoronavirusTestverordnung vorgenommen oder überwacht worden sein (z.B. sog. Bürgertest).

Für die Dokumentation der ordnungsgemäßen Durchführung der
Zutrittskontrolle ist es ausreichend, wenn am jeweiligen Kontrolltag der
Vor und Zuname der betreffenden Person auf einer Liste (auch digital; s.
Anlage) entsprechend vermerkt wird.


c. Wann sind die dokumentierten Daten zu löschen?

Die Dokumentation des Impfstatus ist aus datenschutzrechtlichen Gründen
sechs Monate nach Anlage der Dokumentation (d.h. nicht 6 Monate nach
der letzten Impfung) und die des Genesenenstatus mit Ablauf des
Beendigungszeitpunkts des Genesenenstatus zu löschen. Danach hat der
Betreffende den Nachweis zur Erfüllung der 3GRegelung neu zu erbringen.

Die Daten über die Dokumentation des täglichen Testnachweises sind nach
spätestens sechs Monaten zu löschen.


3. Was ist im Zusammenhang mit der Durchführung und Dokumentation von
Selbsttests unter Aufsicht des Arbeitgebers zu beachten?

Die in den Schulen vorhandenen Selbsttests können für das schulische Personal
weiterhin ab jetzt allerdings unter Aufsicht genutzt werden. Die Anzahl und
Dauer von Zeitfenstern, in denen das Angebot der Selbsttestung unter Aufsicht
besteht, bestimmen die Schulen selbst. Bei der Festlegung der Zeitfenster ist zu
berücksichtigen, dass die Gültigkeit der Tests 24 Stunden beträgt.

Die aufsichtführenden Personen müssen überprüfen, ob die jeweiligen Probanden
das Testverfahren ordnungsgemäß entsprechend der Gebrauchsanordnung des
verwendeten Tests durchführen. Sie müssen hierzu entsprechend unterwiesen
werden bzw. erfahren sein. Da die Durchführung der Tests an Schulen bereits
etabliert ist, liegen entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen vor.

Eine ordnungsgemäße Dokumentation der unter Aufsicht durchgeführten
Selbsttests erfolgt in einer Liste/Tabelle (ggf. auch digital), welcher die Namen und
Vornamen von Aufsichtsführenden und Probanden sowie Datum und Uhrzeit der
Probenahme entnommen werden können. Zugleich hat der oder die
Aufsichtsführende dem Probanden oder der Probandin den Nachweis der Testung
durch Ausfüllen eines Vordrucks zu bestätigen. Dieser Nachweis dient der oder
dem Beschäftigen zur Erfüllung ihrer oder seiner o.g. Nachweispflicht.


4. Kann man sich weiterhin zuhause testen?

Nein. s.o.


5. Kann ein privat beschaffter Selbsttest unter Aufsicht von der Schule
verwendet werden?

Nein. Es sind die von der Schule zur Verfügung gestellten Tests zu verwenden.


6. Kann externes Personal zur Unterstützung hinzugezogen werden?

Sofern die Beaufsichtigung aufgrund einer unerwartet hohen Anzahl von
Testungen sowie sonstigen schulischen Besonderheiten nicht oder nur unter
größten Anstrengungen mit vorhandenem Personal durchgeführt werden kann, ist
die Möglichkeit eingeräumt, mit den bspw. aus vorherigen Kontakten bekannten
Vertretern der an Schulen bei der Einführung der Tests unterstützenden
Hilfsorganisationen Verträge zwecks Unterstützung unter Zugriff auf das
Schulbudget zu schließen