Keine Testpflicht für vollständig geimpfte Personen

Es besteht laut Corona-Einrichtungsschutzverordnung keine Testpflicht für Personen, die die zweite Impfung gegen das Corona-Virus erhalten haben.

14 Tage nach Gabe der zweiten Impfung ist von einer vollständigen Immunisierung auszugehen.

(4d) Auf Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie Lehrkräfte und sonstiges Personal, die über einen Nachweis des vollständigen Impfschutzes verfügen, finden die Regelungen der Abs. 4a bis 4c keine Anwendung. Ein vollständiger Impfschutz im Sinne des Satz 1 liegt vor, wenn seit der Gabe der letzten Impfdosis, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist, mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mehr als 14 Tage vergangen sind.

Corona-Einrichtungsschutzverordnung (Stand 27.04.21)

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