Messenger-Dienste für Elternbeiräte in der Schule; Schul-Datenschutzverordnung – SchDSV

Was sagt der Datenschutz in Hessen zu Messengerdiensten?

https://datenschutz.hessen.de/datenschutz/hochschulen-schulen-und-archive/die-nutzung-von-messenger-diensten-durch-elternbeiraete

Rolle und Aufgabe der Elternbeiräte nach dem Hessischen Schulgesetz (HSchG)

Die Rechte und Pflichten der Klassen- und Schulelternbeiräte sind den §§ 106 ff. HSchG zu entnehmen. Demnach handelt es sich dabei nicht um privat organisierte Gremien, sondern um gesetzlich vorgesehene Akteure, die im Schulleben die Interessenvertretung und die Mitwirkungsrechte der Eltern wahrnehmen. In diesem Rahmen muss eine datenschutzrechtlich zulässige Kommunikation zwischen den Eltern und den Elternbeiräten erfolgen.

Wahl eines datenschutzkonformen Messenger-Dienstes

(…)

Entschließt sich der Elternbeirat dazu, für die Kommunikation mit der Klassenelternschaft einen Messenger-Dienst einzusetzen, sollte er folglich bei der Wahl eines Dienstanbieters prüfen, ob dieser insbesondere folgenden Anforderungen erfüllt: 

  • Nachrichten dürfen nur mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ausgetauscht werden und müssen verschlüsselt auf dem Endgerät wie dem Server des Anbieters gespeichert werden. Dies bedeutet insbesondere, dass der Dienstanbieter keine Möglichkeit haben darf, in die Kommunikation Einsicht zu nehmen.
  • Der Messenger-Dienst muss über die Möglichkeit verfügen, ein Auslesen der im Endgerät gespeicherten Kontaktdaten zu verhindern, und dabei sinnvoll nutzbar bleiben.
  • Der Messenger-Dienst muss über die Möglichkeit verfügen, dass die eigenen, über den Messenger verwalteten Daten, einzeln oder vollständig gelöscht werden können (Nachrichten, Dateien, Kontakte etc.).
  • Die personenbezogenen Daten der Nutzenden dürfen vom Anbieter nicht für Werbezwecke genutzt werden und nicht an andere Unternehmen zu deren Zwecken weitergegeben werden.
  • Die Kontoerstellung sollte ohne eine Mobilfunknummer möglich sein.
  • Es sollten Hinweise einsehbar sein, falls sich das von einem Chat-Teilnehmer verwendete Endgerät ändert, sodass sich mögliche Identitätsmissbräuche besser nachvollziehen lassen.

Anmerk. vom StEB: Es gibt momentan keinen Dienst, der kostenfrei diese Anforderungen erfüllt…..

Schul-Datenschutzverordnung vom 1. Dezember 2023

Hier findet Ihr das neue Gesetz zum Datenschutz durch Schulen und Schulaufsichtsbehörden:

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/hevr-SchulDSVHErahmen/part/X

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