Die Polizei informiert: „Querdenken“/Corona-Leugner im Kontext Schule

Wie bereits vermutet, hat sich die insgesamt dynamische Lage rund um die „Querdenken“-Bewegung weiterentwickelt. Während des heruntergefahrenen Schulbetriebes waren die Schulen als Ort und damit als Bühne temporär nicht mehr geeignet, um entsprechende Aktionen durchzuführen. Vielmehr lag der Fokus darin, auf kommunaler und regionaler Ebene eine Aufmerksamkeit bspw. durch Autokorsos, Mahnwachen oder andere Aktionen zu erlangen. Mit der stetig zunehmenden Wiederaufnahme des Schulbetriebes ergeben sich nun auch wieder neue Möglichkeiten, die Institution „Schule“ als Agitationsort zu nutzen. Aktuell reisen deshalb erneut Anhänger*innen dieser Bewegung durch das Land und suchen erneut unangekündigt und gezielt Schulen auf. Zwischenzeitlich haben sich innerhalb der „Querdenken“-Bewegung personelle Veränderungen ergeben, weshalb nun teilweise andere Akteur*innen im Vordergrund stehen bzw. in einigen Fällen das „Querdenken“-Label durch ein anderes ersetzt wird. Beispielhaft sind der Mail zwei Screenshots angehängt, die unter dem Namen „Corona Jugend informiert“ in erster Linie über Telegram-Kanäle verbreitet wird. Die Verhaltensweisen (fehlendes Tragen der MNB, geringe oder keine Abstände zu Mitmenschen, etc.) sind dabei gleich geblieben. Ebenso bleibt unverändert, was wir bereits im Oktober 2020 an Sie herangetragen haben:

 

Die Anhänger*innen filmen das Geschehen vor Ort und senden es via Livestream ins Netz. Dabei sind die Streams nicht nur in den einschlägigen Telegram-Kanälen aufrufbar, sondern gleichermaßen auch auf diversen YouTube-Kanälen.

 

Die Teilnehmer*innen setzen bewusst darauf, die Ängste und Sorgen von Eltern hinsichtlich der Corona-Pandemie zu nutzen, um ihre verschwörungsideologischen Botschaften zu adressieren und die eigene Anhängerschaft zu vergrößern.

Es soll gezielt eine Stimmung gegen die geltenden Richtlinien erzeugt werden. Selbst wenn Schulleitungen und Lehrkräfte den direkten Kontakt vor Ort mit den anwesenden Personen vermeiden (können), so ist es durchaus denkbar, dass die Botschaften und die Zweifel an der aktuellen Lage „durch die Hintertür“ in die Schule getragen werden. Dabei wird das Schulpersonal möglicherweise von verunsicherten Eltern einerseits bzw. von den Schüler*innen andererseits mit der Kritik an den Corona-Maßnahmen konfrontiert. Mit anderen Worten: Selbst wenn der Protest außerhalb des Schulgeländes stattfindet, so ist nicht auszuschließen, dass die Initiator*innen der jeweiligen Aktion dennoch zu einer erheblichen Verunsicherung im System „Schule“ beitragen.

 

Darüber hinaus sind diverse Informationsschreiben in Telegram-Gruppen im Umlauf, die Eltern von schulpflichtigen Kindern dazu animieren sollen, sog. Haftbarkeits-Anschreiben an Schulen (Schulleitungen und Lehrkräfte) zu übermitteln. In diesen Schreiben werden die Adressat*innen darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie für etwaige gesundheitliche Folgen in Bezug auf die angeordneten Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19 Pandemie vermeintlich persönlich haftbar seien.

 

Daher möchten wir Ihnen und in nächster Konsequenz den Schulen erneut folgende und zwischenzeitlich ergänzte Handlungsempfehlungen geben:

 

  1. Sofern Schulleitungen, Lehrkräfte, Eltern oder Schüler*innen diese oder ähnliche Personengruppen im direkten Umfeld der Schule wahrnehmen, empfehlen wir die direkte und unmittelbare Kontaktaufnahme mit der zuständigen Polizeidienststelle.

    Bei Überschreiten der hinnehmbaren Lärmbelastung durch die Demonstrierenden außerhalb der Grundstücksgrenzen sollte die Polizei hinzugezogen werden. Da die Lärmbelästigung außerhalb des Grundstückes geschieht, ist hier eine eigenmächtige Einschränkung des Lärmes durch die Schulleiterin/den Schulleiter nicht zulässig.

  2. Zudem ist es beim Betreten des Schulgeländes durch solche Personen ratsam, diese auf das eigene Hausrecht aufmerksam zu machen und die Teilnehmer einer solchen Veranstaltung des Geländes zu verweisen.

    Die Schulleitung übt auf dem Grundstück der Schule das Hausrecht aus, § 90 Hess. Schulgesetz. Sie/er ist demnach befugt, von dem Hausrecht Gebrauch zu machen und die Demonstrierenden vom Grundstück zu verweisen, also ein Hausverbot zu erteilen. Voraussetzung ist eine relevante Störung für den Dienstbetrieb und dass es aufgrund des Verhaltens der betreffenden Person(en) zu befürchten ist, dass sich solche Vorkommnisse wiederholen. Die Ausübung des Hausrechts erstreckt sich lediglich auf das Grundstück, nicht aber auf die vor dem Grundstück (vermutlich begrenzt durch einen Zaun/Mauer) befindlichen Wege oder Plätze. Das Hausrecht kann auch durch die Lehrer*innen ausgeübt werden, wenn die Schulleitung die Lehrkräfte im Vorfeld hierzu ermächtigt hat. Die Übertragung des Hausrechts kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen und ist an keine Form gebunden.

Das Hausrecht darf unabhängig davon ausgeübt werden, ob es sich bei der jeweiligen Schule um eine staatliche oder eine private Schule handelt.

Ein Platzverweis rund um das Grundstück kann u.U. durch die Polizei ausgesprochen werden.

  1. Lassen Sie sich auf keinen Dialog mit den Protestierenden ein, da diese Gespräche aller Wahrscheinlichkeit nach medienwirksam gefilmt und – wie oben skizziert – via Livestream online gestellt werden.

    Das nicht öffentlich gesprochene Wort ist durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Aufgenommenen als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt und dessen Aufnahme auf Tonträger unter Strafe gestellt, § 201 StGB. Sofern der Schulbetrieb aufgenommen wird, kann auf den Schutz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht Bezug genommen werden. Lediglich, sofern sich unbeteiligte Personen wissentlich (ob der Aufnahme) äußern, darf dies aufgenommen werden. Nicht öffentlich ist eine Äußerung, wenn sie nicht für einen größeren, unbestimmten Personenkreis bestimmt oder unmittelbar verstehbar ist. Eine Einziehung der Aufnahmen ist möglich, weshalb hier die Polizei über die unbefugte Aufnahme informiert werden sollte.

Die Aufnahme kann die Allgemeine Handlungsfreiheit betreffen. Denn allein schon die potenzielle Möglichkeit einer Videoaufzeichnung kann dazu führen, dass der Aufgenommene in seinem Verhalten wie auch in seinen Äußerungen beschränkt ist.

Eine Einwilligung Unbeteiligter (sich zufällig im Aufnahmebereich der Kamera befindlicher Personen) kann nicht ohne Weiteres angenommen werden; insbesondere bei Kindern ist darauf zu achten, dass diese nicht gezielt aufgenommen werden.

  1. Veröffentlichung von (Bewegt)Bildern im Internet/sozialen Medien

Auch wenn Bilder im Wesentlichen die Demonstrationsteilnehmer enthalten, die hierzu mutmaßlich zugestimmt haben, ist das Veröffentlichen dieser Bilder im Internet (Öffentlichkeit, einer Mehrzahl von Personen zugänglich) unzulässig, wenn sie unbeteiligte Dritte zeigen. Denn gemäß §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz hat der Abgebildete die „Dispositionshoheit“, also darf das Bild nur mit seiner Einwilligung verbreitet werden. Es gibt hier Ausnahmen, nämlich beispielsweise das legitime Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Dies kann oftmals nicht angenommen werden, sodass die Personen auf den Bildern zumindest unkenntlich gemacht werden müssten. Belange des Datenschutzes können ebenfalls betroffen sein.

Die Veröffentlichung von Bildern von geschäftsunfähigen Kindern bedarf der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, die nicht ohne Weiteres angenommen werden darf.

  1. Ansprechen der Kinder/Lehrkörper/Schulleitung, Hindern am Weitergehen

    Das Ansprechen kann nicht als strafrechtlich relevantes Verhalten eingeordnet werden. Anders ist dies zu beurteilen, wenn die Grenzen zu einer strafrechtlich verfolgbaren Nötigung gemäß § 240 StGB überschritten werden. Denkbar wäre das Verhindern des Weitergehens durch „Belagerung“ oder eine größere entgegenstehende Menschenmenge, die das Begehen des Weges vermeintlich unmöglich macht (psychische Barriere).

Zögern Sie nicht, uns hinsichtlich der beschriebenen Thematik grundsätzlich sowie in konkreten Anliegen zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen beratend im Vorfeld, vor allem aber im unmittelbaren Fall gerne zur Verfügung. In besonders akuten Fällen wie bspw. auftretenden Gruppierungen im Umfeld/auf dem Gelände Ihrer Schule sei Ihnen angeraten, unmittelbar die zuständige Polizeidienststelle bzw. die 110 zu wählen.

 

 

Mit besten Grüßen,

Ben Kandler

Polizeipräsidium Westhessen

Stabsbereich E 4 – Prävention

Konrad-Adenauer-Ring 51

65187 Wiesbaden

 

Bildquelle: https://de.freepik.com/vektoren-kostenlos/covid-19-coronavirus-krankheitsbanner-mit-schwimmenden-viren_7373334.htm#fromView=search&page=3&position=43&uuid=d9c4f282-e721-4e23-8486-02949c1ac7c3